Du musst auf der richtigen Seite lesen:RBL-MKB hat geschrieben: ↑Mi Jul 14, 2021 8:27 amDas ist so nicht Korrekt! Die Inzidenz von 10 gilt nur für die Maskenpflicht.Truckle hat geschrieben: ↑Di Jul 13, 2021 10:00 pm Lest mal die neueste Verordnung aus Dresden.
Max50 % nur bein Inzidenz unter 10. Personalisierte Tickets wegen Kontaktverfolgung.
Maskenpflicht wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Also wohl auch am Sitzplatz. Kein Bier.
Diesen Pipifax dann ohne mich. Wenn eh nur GGG ins Stadion dürfen.
Wie ich schon vor 1 Jahr sagte.
Stadion voll nicht vor Saison 22/23.
Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/ ... n-100.htmlAuch für Großveranstaltungen und Fußballspiele hat die Landesregierung die Corona-Schutzverordnung geändert. Dort sind bis jetzt zu 25.000 Zuschauer zugelassen, wenn die Wocheninzidenz unter 35 liegt. Dabei werden geimpfte und getestete Personen mitgezählt. Die Belegung der Veranstaltungsorte soll in der Regel maximal 50 Prozent betragen. Voraussetzungen sind ein tagesaktueller Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene) sowie ein Hygienekonzept.
Bei einer Inzidenz ab 50 sind höchstens 5.000 Zuschauer bei Großveranstaltungen oder beim Fußball erlaubt. Fällt die Inzidenz - wie derzeit überall in Sachsen - unter zehn, entfällt bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher auch die Maskenpflicht.
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtl ... ungen.html?
und dort alles lesen ...
das interessante steht weit unten
Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10?
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:
das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
die Regelungen zu Großveranstaltungen,
die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.